Oberleitung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat

UNÜBERTRAGBARE UND UNENTZIEHBARE AUFGABE | Das Aktienrecht weist dem
Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu. So verlangt das Gesetz vom Verwaltungsrat unter anderem, dass er die Oberleitung der Gesellschaft ausübt und die nötigen Weisungen erteilt. Ein Überblick über die praktische Bedeutung dieser Pflicht. 

Der ganze Beitrag zum Thema von Stefanie Meier-Gubser, ist für Sie als SwissBoardForum Mitglied unter Fachbeiträge zur VR-Praxis zu finden.
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