Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht qualifizieren die VR-Tätigkeit unabhängig voneinander und deshalb auch unterschiedlich. Sozialversicherungs- und steuerrechtlich gilt die VR-Entschädigung in der Regel als Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit, gesellschaftsrechtlich ist das VR-Mitglied Organ der Gesellschaft.
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